Nutzungsverordnung für elektronische Geräte

§1 Begriffsbestimmung

(1) Unter elektronischen Geräten werden alle Gegenstände verstanden, die

– sich mit Datenübertragungssystemen verbinden können,

– Bild- und Tonaufnahmen erstellen, wiedergeben, speichern, bearbeiten und kopieren können.

(2) Die Geräteordnung gilt für den gesamten Schulbetrieb. Bei schulischen Veranstaltungen (Klassenfahrten, Wandertage) können spezifische Regeln erlassen werden.

§2 Schutz der Persönlichkeitsrechte

Das Anfertigen, Verbreiten und der Besitz von Bild- und Tonaufnahmen, die ohne Zustimmung der betroffenen Personen entstanden sind, ist grundsätzlich untersagt.

§3 Schutz vor jugendgefährdenden Inhalten

Das Anfertigen, der Besitz und das Verbreiten von Medien, die dem Jugendschutzgesetz zuwiderlaufen ist grundsätzlich untersagt.

§4 Schutz vor Cybermobbing

Elektronische Geräte dürfen nicht benutzt werden, um Mitschülerinnen und Mitschüler sowie das Personal des Elbe-Gymnasium zu beleidigen, zu bedrohen oder verächtlich zu machen.

§5 Elektronische Geräte im Schulalltag

Sofern durch die Lehrkraft nicht ausdrücklich anders geregelt, sind elektronische Geräte während des Unterrichtes im ausgeschalteten Zustand im Schulrucksack aufzubewahren. Für die Klassenstufen 7 und 8 ist die Nutzung privater Tablets im Unterricht verboten.

§6 Elektronische Geräte während einer Leistungserhebung

Liegt ein Verstoß gegen §5 dieser Ordnung während einer Leistungserhebung vor, so wird dieser Verstoß als Täuschungsversuch im Sinne des §6 (6) LeistBewVO M-V gewertet.

§7 Sicherstellung von elektronischen Geräten

Sofern ein elektronisches Gerät Tatmittel ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sich auf diesem Beweismittel für einen Verstoß gegen die Schulordnung, elektronische Geräteordnung, oder Anweisung einer Lehrkraft befindet, kann dies durch die Lehrkraft sichergestellt werden. Das elektronische Gerät ist bei wiederholtem Verstoß durch eine personensorgeberechtigte Person bei der Schulleitung abzuholen.

§8 Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden

Bei bestehendem Verdacht, dass mittels einem elektronischen Gerätes Gesetzesverstöße begangen worden sind oder sich auf diesem Beweismittel für Gesetzesverstöße befinden, ist die Schulleitung berechtigt die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten.